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Vorfälligkeitsentschädigung

Bei vorzeitiger Kündigung oder Nichtabnahme eines Hypothekendarlehens sind die Kreditinstitute in Deutschland aufgrund der BGH-Rechtsprechung berechtigt, eine fiktiven Schadensersatz zu verlangen, die Vorfälligkeitsentschädigung. Die Gerichte haben bisher nur in einigen Fällen wie dem Verkauf der Immobilie einen Anspruch auf außerordentliche Kündigung anerkannt. In den übrigen Fällen hing es davon ab, inwieweit der Kreditnehmer sich mit den Kreditinstituten einigen konnte. Der Anspruch besteht bei einem ,berechtigten Interesse gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung seit 2002 gesetzlich.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.11.2000 ist für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblich, da dieses Urteil zu dem Streit, wie Banken die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnen dürfen, mit gewisser Endgültigkeit Stellung genommen hat: Die Schadensberechnung kann sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet werden. Letztere führt in der Regel zu einem höheren Schaden und wird daher von den Kreditinstituten in den meisten Fällen bevorzugt.

Bei der Aktiv-Passiv-Methode, also fiktiven Ersatzgeschäften am Kapitalmarkt, erfolgt die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Weise, dass alle planmäßig noch ausstehenden Zahlungen für den Kredit auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Ablösung abgezinst werden. Damit wird der Kapitalbetrag ermittelt, den das Kreditinstitut entsprechend der unterschiedlichen Fristen wieder anlegen muss, um den ausfallenden Zahlungsstrom des Vertragskredites durch Ersatzgeschäfte am Kapitalmarkt zu ersetzen. Die Differenz zwischen diesem Kapitalbetrag und dem vorzeitig abgelösten Kreditbetrag ergibt den Bruttozinsschaden des Kreditinstituts, der um die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (ebenfalls abgezinst) zu mindern ist. Dieser Nettozinsschaden plus das Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Kreditrücknahme ergeben die Vorfälligkeitsentschädigung.

Bei der Ersatzanlage können die Renditen von Hypothekenpfand­briefen laut Statistik der deutschen Bundesbank anstelle der Renditen öffentlicher Schuldverschreibungen veranschlagt werden. Für den unterjährigen Bereich wurden Geldmarktzinssätze (ebenfalls laut Statistik der Deutschen Bundesbank) angesetzt. Der BGH hat den Kreditinstituten erlaubt, anstelle eines einheitlichen Wiederanlagezinssatzes für jede ausfallende planmäßige Zahlung eine eigene fristenkongruente Wiederanlagerendite zu unterstellen. Bei einem normalen Verlauf der Zinskurve, wenn die kurzfristigen Zinsen niedriger sind als die längerfristigen, wirkt sich dies zum Nachteil des Kreditnehmers aus. Für die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten ist kein gemeinsamer Prozentsatz pro Jahr anzusetzen. Beide sind getrennt zu betrachten und für die ersparten Verwaltungskosten ist ein absoluter Betrag zu veranschlagen, ohne dass der BGH dieses konkretisiert hat. Hinsichtlich der ersparten Risikokosten verweist der BGH lediglich auf Schätzwerte aus der Instanzenrechtsprechung.

Erzeugt: 07.10.02. Letzte Änderung: 08.10.02.
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