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iff-Infobrief 36/02

Verlust des Handys

Was passiert mit dem Mobilfunk-/Netzkartenvertrag?


I. Sachverhalt

Hat diese Problematik etwas mit Finanzdienstleistungen zu tun? Auf den ersten Blick nicht, wie sie den folgenden Ausführungen entnehmen können. Lesen sie aber bitte weiter am Schluss, wo der Frage nachgegangen wird, ob Handyverträge nicht Abzahlungsgeschäfte sind.

1. Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund?

Die Rechtsprechung hat bislang regelmäßig strikt zwischen dem Kauf oder der Miete/Leihe des Handys und dem Dienst(leistungs)vertrag mit dem Netzbetreiber zur Nutzung seiner Leitungen, dem Mobilfunkvertrag, unterschieden. Umstände, die primär den Kauf- oder Miet- bzw. Leihvertrag des Handys betreffen, wirken sich grundsätzlich nicht auf den Mobilfunk- bzw. Netzkartenvertrag aus. Das bedeutet, dass der Betroffene grundsätzlich selbst das Risiko trägt, im Falle des Abhandenkommens seines Handys (z.B. durch Diebstahl) die vertraglichen Leistungen des Netzbetreibers gar nicht mehr in Anspruch nehmen zu können. Er bleibt weiterhin zur Zahlung der monatlichen Gebühren verpflichtet (so AG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.1999, 23 C 8761/99; AG Bremen, Urteil v. 24.2.1998, 17 C 409/96; AG Hannover, Urteil v. 4.3.1997). Ein Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt natürlich bestehen.

Ob sich für die Fälle des Verlustes des Handys durch eine Naturkatastrophe wie das jüngste Hochwasser etwas anderes ergibt, ist fraglich. Das Gesetz sieht in § 314 Abs. 1 BGB, der dem für Dienstverträge bislang geltenden § 626 Abs. 1 BGB fast wörtlich entspricht, eine Kündigung aus wichtigen Grund dann vor, wenn es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Zwar sieht das AG Osnabrück in seinem Urteil vom 14.4.1997, 14 C 40/97, ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mobilfunkvertrages als gegeben an, wenn das Handy und der Kartenvertrag als Kombination angeboten wurde, das Handy ohne Verschulden des Kunden abhanden gekommen ist und der Kunde für ein Ersatzgerät einen erheblich höheren Preis aufwenden müsste als für das (subventionierte) Erstgerät. Diesem Urteil zufolge spielt der Umstand, dass das Erstgerät vom Kartenanbieter subventioniert wird, keine Rolle, wenn dieser den Kunden nicht auf die Folgen des Geräteverlustes hinweist. Hier muss aber darauf hingewiesen werden, dass zum einen der zivilrechtliche Verschuldensbegriff neben dem Vorsatz auch jede Form von Fahrlässigkeit umfasst. Hier hat das Gericht schon damals selbst leichteste Fahrlässigkeit nicht ausgenommen und so die Eigenverantwortung des Kunden in Rechnung gezogen. Zum anderen hat sich der Markt inzwischen stark verändert: Es sind nunmehr genügend Gebrauchtgeräte verfügbar, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde nach einem Verlust des Gerätes vor unzumutbaren Schwierigkeiten steht, sich selbst ein Ersatzgerät zu beschaffen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB oder auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann damit auch in den Fällen des Verlustes durch höhere Gewalt nicht angenommen werden. Sofern die Leistung mangelfrei ist, d.h. das Mobilfunkunternehmen die Netzverbindung herstellt, trägt der Kunde das Risiko, dass er die Leistung mangels Empfangsgeräts nicht nutzen kann.

2. Widerruf von Handyverträgen als verbundene Abzahlungsgeschäfte i.S. der §§ 499 Abs.2, 501, 495 BGB i.V. mit § 506 Abs.2 BGB

Man kann in den Handyverträgen auch versteckte Abzahlungsgeschäfte sehen. Tatsächlich wird das Handy nämlich nicht verschenkt. Die Firmen verknüpfen den Verkauf des Handys für einen EURO (Die Verkauf statt Schenkung ist wohl wettbewerbsrechtlich notwendig, damit sie nicht wegen unlauterer Werbung belangt werden) untrennbar mit einem Dienstleistungsvertrag, in dem die Kosten des Handys dann mit in die Kosten des Entgeltes einbezogen sind.

Damit unterscheidet sich diese Form wirtschaftlich nicht von Abzahlungsgeschäften, die mit weiteren Dienstleistungen wie in den „falschen“ Leasingverträgen verbunden werden. Es handelt sich nämlich nicht um eine echte Miete, weil die Ware endgültig auch juristisch in das Eigentum der Leasingnehmer übergeht. Durch die Bindung auf zwei Jahre wird dann genau der Effekt des Abzahlungsgeschäftes erreicht, der sicherstellen soll, dass auch der Kaufpreis incl. Finanzierungskosten getilgt wird.

Da nach zwei Jahren bei der Vertragsverlängerung wieder ein Handy für einen solchen Subventionspreis erworben werden kann, ist der Zusammenhang zwischen beiden Verträgen ganz offensichtlich. Nach dem Umgehungsverbot des § 506 Abs.2 BGB finden die Vorschriften über Abzahlungsgeschäfte daher gleichwohl Anwendung. Damit steht dem Verbraucher in dem Telefonvertrag mit seinen Kreditelementen gem. §§ 499 Abs.2 , 501, 495 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht wirkt gem. § 358 Abs.2 u. 3 BGB (dort hat man jetzt die verbundenen Geschäfte versteckt) auch auf den Kaufvertrag, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bedeuten.

War über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden, so kann unbegrenzt widerrufen werden. Die Handybesitzer sollten es einfach einmal versuchen.

Im übrigen gilt auch § 359 BGB, wonach alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch im Handyvertrag geltend gemacht werden können.

Es wird dringend empfohlen, dass hier Einhalt geboten wird und die Schutzvorschriften Anwendung finden. Es kann dabei sein, dass die Rechtsprechung die Handyverträge eher dem Finanzierungsleasing als den Abzahlungsgeschäften zuordnen möchte und dann die Effektivzinsangabe für entbehrlich hält. Es bleiben aber dann noch gem. § 500 BGB die Angabevorschriften des § 492 Abs. 1 S. 1-4 BGB sowie das Widerrufsrecht gem. § 495 Abs.1 i.V. mit § 355 BGB. Handys sind daher schon jetzt eine versteckte Form der Kreditvergabe und mit gefährlichem Potenzial gerade für die Jugend. Wer Aufklärung möchte, sollte sie daher gerade bei Handyverträgen auch einfordern.

Erzeugt: 16.10.02. Letzte Änderung: 23.11.03.
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