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iff-Infobrief 29/02, Stand 19.9.02

Sachverständigen-Gutachten bei Wohngebäudeschäden nach Flutkatastrophe


Differenzen zwischen privaten und öffentlichen Gutachtern


Sachverhalt

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist mit Fällen konfrontiert, in denen Versicherungsgutachter zu anderen Ergebnissen bei der Begutachtung von Wohngebäudeschäden kommt als privat in Auftrag gegebene Gutachter (geringere Schadenshöhe bzw. Renovierung möglich anstelle Totalabriss). Es wird die Frage gestellt, was in solchen Fällen den Betroffenen zu raten ist und ob juristische Schritte zu empfehlen sind und das angerufene Gericht zu einem dritten Gutachten aufgefordert werden sollte.

Des Weiteren wird gefragt, welchen Inhalt und Umfang ein Gutachten haben muss.

Schließlich wird gefragt, welche Bedeutung einem Gutachten der Versicherungen grundsätzlich zukommt.

 

Stellungnahme

Recht zur Sachverständigenbestimmung

Grundsätzlich ist der Versicherer in der Entscheidung frei, auf welche Art und Weise er die Höhe des eintretenden Schadens feststellen lässt. Bei höheren Schäden beauftragt er in der Regel einen sogenannten Regulierungsbeauftragten mit der Besichtigung des Schadens vor Ort und der Abwicklung der Schadenssache. Der Regulierungsbeauftragte trifft mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung über die vom Versicherer zu erbringende Versicherungsleistung. Kommt es aber zu keiner Einigung über die Höhe der Versicherungsleistung, so finden wir die oben dargestellte Situation. In solchen Fällen besteht - allerdings nur, falls es sich bei dem Elementarschadenversicherungsvertrag um einen Zusatz zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen "VGB 88" bzw. einen Zusatz zu einer "West-Police" handelt - die Möglichkeit für Versicherer und Versicherungsnehmer, gem. § 22 VGB 88 (Allgemeine Wohngebäudeversicherungen) einvernehmlich ein Sachverständigengutachten durchzuführen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer auch einseitig ein solches Verfahren verlangen. Darauf hat er auch einen einklagbaren Anspruch. Sofern keine Individualabrede getroffen worden ist, liegen VGB den Versicherungsverträgen zugrunde.

Für die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens benennen sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer schriftlich je einen Sachverständigen. Diese Sachverständigen müssen wiederum selbst vor Beginn ihrer Arbeit einen weiteren Sachverständigen, den Obmann, benennen. Dieser wird im Falle von Unstimmigkeiten zwischen beiden Gutachten tätig

  1. Inhalt des Gutachtens

    Welche Feststellungen der Sachverständige zu treffen hat, regelt § 22 Nr. 3 VGB 88. Danach müssen die Feststellungen insbesondere ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles sowie bei beschädigten Gegenständen die entsprechenden Kosten für eine Reparatur enthalten. Der Sachverständige darf regelmäßig nur über die Höhe des Schadens urteilen, er darf weder über die Entschädigungspflicht des Versicherers dem Grunde nach ("Ob" er zur Leistung verpflichtet ist) noch über die Höhe der Entschädigungszahlungen entscheiden (es sei denn, die Parteien haben auch darüber eine Vereinbarung getroffen). Darüber hinaus ist es regelmäßig Aufgabe des Sachverständigen, Aussagen über die Unterscheidung zwischen betroffenen und nicht betroffenen Sachen und Gebäudebestandteilen zu treffen.

    Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien ihre Gutachten. Weichen sie voneinander ab, so übergibt der Versicherer die Gutachten sofort an den Obmann weiter. Er entscheidet dann über die streitigen Punkte und zwar innerhalb der durch die Feststellungen der Gutachter gezogenen Grenzen.

    Der Versicherungsnehmer hat dabei sowohl die Kosten für seinen Sachverständigen, als auch die Hälfte der Kosten für den Obmann zu tragen.

  2. Verbindlichkeit

    Die Gutachten der Sachverständigen und des Obmanns sind grundsätzlich verbindlich. Eine Ausnahme davon besteht aber dann, wenn der Sachverständige seine Zuständigkeit überschreitet oder die getroffenen Feststellungen offenbar und erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Diese zweite Ausnahme muss derjenige beweisen, der mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, also in der Regel der die Versicherungsleistung beantragende Versicherungsnehmer.

    Weil das Sachverständigenverfahren dazu dient, streitige Fragen möglichst kurzfristig und mit verhältnismäßig geringem zeitlichem Aufwand und ohne kostspieligen Prozess zu klären, sind an die Feststellung der Frage der Erheblichkeit der Abweichung und ihrer Erkennbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt.

    Eine Abweichung ist nur dann erheblich, wenn sie sich auf das Gesamtergebnis des Gutachtens auswirkt. Das heißt, dass geringere Schadeneinstufungen in einem Punkt durch höhere Einstufungen in einem anderem Punkt aufgehoben werden können. Die Rechtsprechung des BGH hat eine Abweichung dann als erheblich eingestuft, wenn sie mehr als 20% beträgt (BGH VersR 1987, 601).

    Offenbar ist die Abweichung erst dann erheblich, wenn sich die Unrichtigkeit einem Sachkundigen aufdrängt (so auch das OLG Koblenz, VersR 1997, 963), wobei aber abweichende Meinungen anderer Sachverständiger nicht schon genügen. Offenbare Fehler sind beispielsweise falsche Berechnungsgrundlagen, falsche Auslegung von Versicherungsbedingungen, eine unterlassene Ausnutzung von vorhandenen Erkenntnisquellen sowie die verfrühte Erstattung des Gutachtens, wenn der Schaden noch nicht feststeht. Zur Feststellung solcher Fehler und damit der fehlenden Verbindlichkeit des Gutachten kann der Versicherungsnehmer eine Leistungsklage gerichtet auf Zahlung der von ihm geforderten Summe anstreben. Zur Begründetheit der Klage gehört dann die Darlegung, dass das Gutachten offenbar von der wirklichen Sachlage im Gesamtergebnis erheblich abweicht.

    Im Falle einer solchen Vorgehensweise hat der Versicherungsnehmer unbedingt die Verjährungsregeln zu beachten. Das Sachverständigengutachten unterbricht dabei nicht, aber hemmt die Verjährung.

  3. Kein gerichtliches Beweisverfahren mehr?

    Zu beachten ist abschließend noch Folgendes: Hat ein Sachverständigenverfahren stattgefunden, so ist damit die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Gericht ausgeschlossen. So hat es jedenfalls bereits das OLG Hamm entschieden (OLG Hamm, Recht und Schaden 1998, 102). Hat sich der Versicherungsnehmer mit den seinem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einverstanden erklärt, so fehlt im Falle eines durchgeführten Sachverständigenverfahrens dann das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens vor Gericht. Der Versicherungsnehmer kann also nicht noch zusätzlich das Gericht mit einem "alles entscheidenden Gutachten" beauftragen. Er muss sich also vorher entscheiden. Dabei bringt der prozessuale Weg sicherlich einen größeren Zeitfaktor - gerichtliche Entscheidungen und insbesondere die Einholung von Gutachten sind sehr zeitintensiv - und der Versicherungsnehmer trägt ein zusätzliches Kostenrisiko im Falle eines (Teil-Unterliegens.) (TS)

  4. Empfehlungen

Erzeugt: 02.09.02. Letzte Änderung: 23.09.02.
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