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Schuldenregulierung:

Nachträgliche Anpassung bereits angenommener Vergleiche

Hat sich ein von der Flutkatastrophe betroffener Schuldner schon vor diesem Ereignis mit seinen Gläubigern auf eine Schuldenregulierung geeinigt oder gilt sein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 InsO als angenommen, ist dieser Plan unverzüglich nachzubessern, wenn er nicht über eine Anpassungsklausel an veränderte Umstände verfügt.

  1. Anpassung eines außergerichtlichen Vergleichs

    Den Gläubigern sollten folgende Vorschläge unterbreitet werden, die isoliert oder kombiniert gelten könnten:

    1. Zahlungsklausel

      • Auf Antrag des Schuldners kann die Ratenzahlung für (...) Monate ausgesetzt werden, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, seinen Ratenverpflichtungen in voller Höhe nachzukommen;
      • Auf Antrag des Schuldners ist die Ratenzahlung – im ungünstigsten Falle bis auf Null – zu reduzieren, wenn sich das dem Schuldner zur Tilgung zur Verfügung stehende Einkommen verringert hat, ohne das ihn ein Verschulden trifft, und ihm ohne die Reduzierung nicht der unpfändbare Teil seiner Bezüge verbleibt.
      • Zur Kompensation kann den Gläubigern eine moderate Verlängerung der Planlaufzeit angeboten werden oder eine (Wieder-) Anpassung der Ratenhöhe, sobald sich die Einkommenslage des Schuldners verbessert hat und wieder pfändbare Beträge im Sinne von § 850c ZPO vorhanden sind.

    2. Kündigungsklausel

      Bei Vergleichen, die bereits eine Kündigungsklausel dergestalt enthalten, dass der Gläubiger den Vergleich kündigen darf, wenn der Schuldner zum Beispiel mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten in Verzug ist, muss mit den Gläubigern nachträglich Einigung darüber erzielt werden, dass die Klausel dann keine Wirkung entfaltet, wenn der Schuldner den Verzug nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

    3. Einbeziehung neuer Verbindlichkeiten

      Mit den Gläubigern sollte Einigkeit darüber erzielt werden, ob zumindest bestimmte Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Flutschäden stehen, in den Vergleich insgesamt oder teilweise einbezogen werden können.

  2. Anpassung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

    Auch ein nach § 308 InsO angenommener Plan kann an veränderte Umstände angepasst werden und zwar selbst dann, wenn der Plan keine Anpassungsklausel enthält. Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (statt vieler: Wimmer-Kothe, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 308 Rn. 23 m.w.N.). Die Anpassung ist beim Insolvenzgericht unter Darlegung der Gründe zu beantragen.

    Soweit in der Vergangenheit einzelne Gerichte eine nachträgliche Anpassung abgelehnt haben (z.B. OLG Karlsruhe, in: NZI 2001, 422 f.) ist dem entgegen zu halten, dass der angenommene gerichtliche Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne von § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO hat und gerade deshalb die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuzulassen ist.

    Für die Darlegung der Gründe für den Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage kann der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neue eingefügte § 313 BGB herangezogen werden, der die von der Rechtsprechung und Literatur hierzu entwickelten Grundsätze kodifiziert hat (siehe z.B. Palandt-Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt – BGB, 61. Aufl. 2002, § 313).

Erzeugt: 03.09.02. Letzte Änderung: 04.09.02.
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