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Hat sich ein von der Flutkatastrophe betroffener Schuldner schon vor diesem Ereignis mit seinen Gläubigern auf eine Schuldenregulierung geeinigt oder gilt sein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 InsO als angenommen, ist dieser Plan unverzüglich nachzubessern, wenn er nicht über eine Anpassungsklausel an veränderte Umstände verfügt.
Den Gläubigern sollten folgende Vorschläge unterbreitet werden, die isoliert oder kombiniert gelten könnten:
Bei Vergleichen, die bereits eine Kündigungsklausel dergestalt enthalten, dass der Gläubiger den Vergleich kündigen darf, wenn der Schuldner zum Beispiel mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten in Verzug ist, muss mit den Gläubigern nachträglich Einigung darüber erzielt werden, dass die Klausel dann keine Wirkung entfaltet, wenn der Schuldner den Verzug nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
Mit den Gläubigern sollte Einigkeit darüber erzielt werden, ob zumindest bestimmte Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Flutschäden stehen, in den Vergleich insgesamt oder teilweise einbezogen werden können.
Auch ein nach § 308 InsO angenommener Plan kann an veränderte Umstände angepasst werden und zwar selbst dann, wenn der Plan keine Anpassungsklausel enthält. Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (statt vieler: Wimmer-Kothe, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 308 Rn. 23 m.w.N.). Die Anpassung ist beim Insolvenzgericht unter Darlegung der Gründe zu beantragen.
Soweit in der Vergangenheit einzelne Gerichte eine nachträgliche Anpassung abgelehnt haben (z.B. OLG Karlsruhe, in: NZI 2001, 422 f.) ist dem entgegen zu halten, dass der angenommene gerichtliche Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne von § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO hat und gerade deshalb die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuzulassen ist.
Für die Darlegung der Gründe für den Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage kann der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neue eingefügte § 313 BGB herangezogen werden, der die von der Rechtsprechung und Literatur hierzu entwickelten Grundsätze kodifiziert hat (siehe z.B. Palandt-Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt – BGB, 61. Aufl. 2002, § 313).
Erzeugt: 03.09.02. Letzte Änderung: 04.09.02.
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