Druckversion

Page ID 818 not accessible or does not exist > Kredite > Verbraucherkredit > Insolvenz > Schuldenregulierung: Plangestaltung > Teil 1: VERTRAGSKLAUSELN

Schuldenregulierung:

Vorsorgende Plangestaltung

Teil 1: VERTRAGSKLAUSELN

Hat ein von der Flutkatastrophe betroffener Schuldner schon vor diesem Ereignis Verhandlungen mit seinen Gläubigern über eine Schuldenregulierung geführt oder steht aus von der Flut unabhängigen Gründen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin bevor, sollte auf den Vertragsinhalt besondere Sorgfalt gelegt werden.

Der Vertrag sollte insbesondere Klauseln zum

Hierzu einige Formulierungsvorschläge, die an die konkrete Situation angepasst werden müssten:

"§ (...) Verhalten im Störungsfall

(1) Im Störungsfall soll der Schuldner die Gläubiger möglichst frühzeitig von drohenden Problemen in Kenntnis setzen und unverzüglich nach Eintritt der Störung einen Vorschlag vorlegen, aus dem hervorgeht, in welcher Form er seine Zahlungen so fortsetzen kann, dass die berechtigten Belange der Gläubiger ohne Gefährdung der Existenz des Schuldners und der Ziele der Vereinbarung gewahrt werden können.

(2) Die Gläubiger werden dem Schuldner hierfür durch Duldung der Störung die notwendige Zeit zur Verfügung stellen und innerhalb angemessener Frist auf den Vorschlag reagieren. Hat der Schuldner für seinen Vorschlag die Hilfe einer im Sinne der Insolvenzordnung anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch genommen, so werden die Gläubiger auch dieser gegenüber erklären, ob sie die Vorschläge akzeptieren. Ein Widerspruch gilt nur dann als erfolgt, wenn er mit einem eigenen auf das Problem bezogenen Vorschlag verbunden ist. Wird dem Vorschlag nicht oder nicht qualifiziert widersprochen, so gilt dies als Zustimmung.

(3) Die Gläubiger werden in entsprechender Anwendung des § 315 BGB die Vorschläge annehmen, wenn sie angemessen sind, um den Fortbestand der Vereinbarung und ihrer Ziele zu sichern und ihre berechtigten Belange gewahrt sind. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn der Vorschlag eine der in den nachfolgenden §§ (...) gewählten Alternativen enthält.

(4) Können sich die Parteien nicht einigen, so kann eine für solche Probleme von den Sozialverbänden und der Gläubigerseite eingerichtete Stelle angerufen werden, die einen Vorschlag unterbreitet/einen Schiedsspruch fällt.

§ (...) Anpassung der Rate

(1) Verringert sich bei einem Vergleich mit festen Ratenzahlungen das dem Schuldner zur Tilgung zur Verfügung stehende Einkommen, ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, so ist auf seinen Antrag hin die monatliche Ratenzahlung - im ungünstigsten Fall bis auf Null - zu reduzieren, wenn ihm ohne eine Reduzierung nicht der unpfändbare Teil seines Einkommens verbleibt. Verbessert sich die Einkommenslage des Schuldners zu einem späteren Zeitpunkt dergestalt, dass wieder pfändbare Beträge vorhanden sind, so ist (schrittweise) die Ratenzahlung bis maximal zur ursprünglichen Ratenhöhe zu erhöhen.

(2) Die Ratenzahlungen können auch auf Antrag des Schuldners für (...) Monate ausgesetzt werden, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, seinen Ratenverpflichtungen in voller Höhe nachzukommen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Vertragslaufzeit verlängert werden, bis die ursprüngliche Vergleichssumme erreicht ist. Die Verlängerung sollte jedoch ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Bei einem Vergleich mit flexiblen Ratenzahlungen führt jede Einkommensverringerung bzw. -verbesserung zu einer entsprechend niedrigeren bzw. erhöhten Ratenzahlung des Schuldners gemäß den nach der neuen Situation pfändbaren Beträgen. Die Summe der Ratenzahlungen darf jedoch die ursprüngliche Forderungssumme der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt nicht überschreiten.

(5) Unabhängig von einer Verringerung des Schuldnereinkommens ist die Höhe der zu zahlenden Rate auf Antrag des Schuldners analog § 850f ZPO anzupassen, falls sein Einkommen unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum sinkt. Zur Überprüfung der Einkommenssituation ist eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamts vorzulegen.

§ (...) Kündigung des Vergleichs, Anrechnung der Zahlungen und stufenweiser Teilerlass

(1) Jeder Gläubiger hat, sofern keine angemessene Lösung i.S. der vorgenannten §§ (...) erreichbar war, die Möglichkeit, die weitere Abwicklung zu kündigen, wenn der Schuldner mit mindestens zwei ganzen aufeinanderfolgenden Monatsraten und mindestens 10 % - bei einer Laufzeit des Vergleichs über drei Jahre mit 5 % des Gesamtvergleichsbetrags - in Verzug ist, es sei denn, der Schuldner hat den Verzug nicht zu vertreten, und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den Vergleich kündigen würde.

(2) Im Falle der wirksamen Kündigung wird dem Schuldner für jedes Jahr der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der jeweils fälligen Beträge aus dem (außer-) gerichtlichen Vergleich ein Bruchteil der Gesamtforderungen erlassen, der diesem Jahr im Verhältnis zur Gesamtvertragslaufzeit entspricht (z.B. 1 Jahr ordnungsgemäße Erfüllung, 4 Jahre Laufzeit des Vergleichs, 25 % Erlass der Forderungen).

(3) Hinsichtlich der Restforderungen nach Kündigung gilt § 11 VerbraucherkreditG bzw. § 497 BGB entsprechend.

§ (...) Neue Verbindlichkeiten

Es besteht Einigkeit darüber, dass eventuelle neue Verbindlichkeiten, die nach Abschluss des Vergleichs entstehen, nicht in diesen Vergleich einbezogen werden können, es sei denn, alle Gläubiger sind damit einverstanden."

Erzeugt: 03.09.02. Letzte Änderung: 04.09.02.
Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden.