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Schuldenregulierung:

Vorsorgende Plangestaltung

Teil 2: BERECHNUNG

Gerade bei Schuldnern, deren Ver- oder Überschuldungsgrad sich durch die Flutschäden ausgeweitet hat, müssen die Zahlungen die ökonomischen Möglichkeiten des Schuldners real wiederspiegeln.

Gerade jetzt sollte vermieden werden, den Gläubigern Pläne mit einer Laufzeit anzubieten, die der Dauer der Treuhandphase entsprechen. Die Betroffenen stehen neben dem finanziellem unter einem enormen physischen und psychischen Druck und sind einer 5- oder 6-jährigen Entschuldungsdauer nicht mehr gewachsen.

Neben dem Bemühen um Forderungsverzichte und um Erhalt von finanziellen Mitteln aus Entschuldungsfonds, die für Einmalzahlungen genutzt werden können, sollten daher kurze Planlaufzeiten mit flexiblen Raten angeboten werden.

Bei der Planberechnung muss dabei dem Zahlungsausfallrisiko besondere Beachtung geschenkt werden. Unabhängig von der besonderen Situation der von der Flutkatastrophe betroffenen Schuldner besteht immer im Verlauf einer Entschuldung das Risiko, dass der Schuldner infolge unvorhergesehener Lebensereignisse über kein oder ein reduziertes Einkommen verfügt. Dieses Zahlungsausfallrisiko besteht bei vielen Schuldnern in den überfluteten Gebieten aber nicht mehr prognostisch, sondern real, denn ihre Arbeitsplätze sind vernichtet oder ihre Betriebe haben bereits Kurzarbeit verordnet.

Die den Gläubigern angebotenen Raten müssen daher insbesondere um den Faktor Zahlungsausfallrisiko abgezinst werden. Mit Hilfe der Abzinsung wird der tatsächliche Wert der erst in der Zukunft fälligen Ratenzahlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ermittelt. Dieser sog. Gegenwarts- oder Barwert ist für den Gläubiger aus folgendem Grund interessant:

Für einen Gläubiger bildet neben der Regulierungsquote auch der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung(en) erfolgen soll(en) ein Kriterium, einen Plan zu akzeptieren. Je eher er seine Zahlung(en) erhält, desto geringer ist sein Zahlungsausfallrisiko, desto geringere Verwaltungsaufwendungen hat er und desto eher kann er den Zahlbetrag anlegen. Würden bei einem Planangebot nur die monatlichen Raten addiert, ergäbe sich am Ende der Planlaufzeit eine Summe (Nominalwert), die die o.g. Risiken, die auch bei einem freiwillig eingegangenen Entschuldungsplan nicht von der Hand zu weisen sind, unberücksichtigt ließe. Der Gläubiger hat daher ein vitales Interesse zu erfahren, welchen gegenwärtigen Wert die Zahlungen haben, die er erst in der Zukunft erhalten wird.

Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. hat schon vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgende Abzinsungszinssätze für Schuldenregulierungspläne vorgeschlagen:

Planlaufzeit 48 Monate: 9 %

Planlaufzeit: 36 Monate: 8 %

Erzeugt: 03.09.02. Letzte Änderung: 04.09.02.
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