Druckversion

Page ID 818 not accessible or does not exist > Versicherungen > Allgemeine Probleme

iff-Infobrief 26/02 (Auszug, Stand 23.9.02)

Versicherungen

  1. Die nächsten Monate werden erhebliche Probleme mit Versicherern mit sich bringen.
    1. Die Versicherer haben teilweise en bloc die Verträge aus der DDR-Zeit übernommen und dabei den Vorteil gehabt, dass sie keinerlei Aquisitionskosten hatten. Sie haben dann aber die Verbraucher in grossem Stil dahingehend beraten, dass sie neue Verträge abschliessen sollten, in denen dann Sturm und Wasserschäden auch in den Überschwemmungsgebieten gestrichen wurden, ohne dass dies die Verbraucher teilweise gemerkt haben. Dies könnte haftungsrechtliche Folgen haben. So hat das OLG Koblenz (5 U 1754/98) kürzlich entschieden, dass das Verschweigen des Verkäufers eines Grundstücks, das es im Überschwemmungsgebiet liege, den Käufer zu Minderung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtige. Der Umstand eines Überschwemmungsgebietes ist somit als wesentlicher zu beratender Umstand anerkannt. Allerdings hat das Tarifzonensystem ZÜRS des GDV das Elbeufer wegen fehlender Überschwemmungen in der Vergangenheit nicht als Überschwemmungsgebiet eingeordnet. Im Bewusstsein der Flussanrainer bzw. Versicherungsnehmer und auch von Seiten der Versicherungsvertreter dürfte das Elbegebiet hochwassertechnisch als nicht gefährlich eingeschätzt worden sein.
    2. Die Versicherer haben in den Neuen Bundesländern durch die Vielzahl ihrer Vertreter, die dorthin entsandt wurden sowie deren Schulungsleiter nicht ausreichend auf wichtige Versicherungen wie Hausrat-, Glasbruch- und Unwetterschäden hingewiesen. Es wurden vornehmlich lukrativere und risikoarme Sparverträge in Form der Kapitallebensversicherungen vertrieben. Soweit nachweisbar ist, dass die Kunden hier falsch beraten wurden, kann es im Einzelfall zur Schadens-ersatzpflicht der Versicherer kommen. Auf jeden Fall trifft die Versicherer eine moralische Pflicht, nach Hilfswegen zu suchen, dieses kollektive Fehlberatungsverhalten zu kompensieren.
    3. Dort, wo solche Versicherungen abgeschlossen wurden, werden die Verbraucherzentralen sorgfältig die Art der Schadensregulierung beobachten müssen. In Frage kommen hier vor allem die Hausratsversicherung, die Feuer- und Gebäudeversicherung, die Teilkasoversicherung für KfZ (nur, wenn das Auto dort schon war OLG Ffm 7 U 97/00). Hier ist von den Versicherern ein ebenso unbürokratisches und schnelles Verfahren zu erwarten, wie es die öffentliche Hand versprochen hat. Abweisende Bescheide sollten den Verbraucherverbänden zentral in Kopie zugesandt werden, weil es sich hier um eine Vielzahl von Prozessen handelt, die gebündelt weit effektiver voran getrieben werden können.

Erzeugt: 05.09.02. Letzte Änderung: 23.09.02.
Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden.