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iff-Infobrief 26/02 (Auszug)

Laufende Kreditverpflichtungen


  1. Viele Bürger der Neuen Bundesländer werden Probleme haben, ihre laufenden Kreditverpflichtungen zu bedienen. Zudem werden sie zugleich neue Kredite brauchen und daher die alten Kredite nicht unverändert bedienen können. Hierbei ist folgendes zu beachten: (600 Mio. DM 100 Mio. DM für Privathaushalte)

    1. Eine Kündigung der Kredite wegen Zahlungsverzuges durch die Banken ist in dieser Situation nicht ohne weiteres möglich. Der Grundsatz der Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB), der den Kündigungsrechten bei befristeten Kreditverhältnissen zugrunde liegt (§§490, 498 BGB) lässt diese Kündigungen nur zu, wenn

      "dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung ... nicht zugemutet werden kann."

      Unter den aktuellen Bedingungen der "höheren Gewalt" dürfte den Kreditgebern ein längeres Zuwarten zumutbar sein. Darüber hinaus sind sie nach §498 Abs.2 BGB verpflichtet, ein Gespräch mit den Kreditnehmern über Lösungsmöglichkeiten zu suchen, bevor sie kündigen. In diesem Gespräch müssen sie zu erkennen geben, dass sie auf die veränderte Situation einzugehen im Stande sind und Lösungsvorschläge haben.

    2. Die Kreditnehmer haben nach unserer Auffassung sogar ein Recht, eine Anpassung der alten Kreditverträge an die veränderten Verhältnisse zu verlangen, da

      "sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert (haben) und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderen Inhalt geschlossen (hätten), wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten." (§313 BGB)

      Schon das Reichsgericht hatte diese Rechtsfigur in den zwanziger Jahren gerade zur Anpassung von Kreditverhältnissen an objektive Veränderungen (Währungsverfall) aufgestellt. Danach können die Kreditnehmer Tilgungsaussetzung und die Duldung von Verzug oder Ratenherabsetzung verlangen, ohne dass die Bank dabei zu ihren Gunsten teure Umschuldungen oder Stundungskredite gewährt.

    3. Die Kreditnehmer sollten dies von der Bank mit Hinweis auf die Flutschäden ausdrücklich und schriftlich verlangen. Insbesondere sollten die Kreditnehmer keine üblichen Stundungsangebote oder gar Umschuldungen akzeptieren. Eine Stundung ist ein zusätzlicher Kredit, der häufig Bearbeitungsgebühren und Zinseszinsen zumutet, die in Vereinbarungen ja zulässig sind. Statt dessen sollten sie darauf bestehen, dass ihr Kredit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die Verzugszinsen gem. §497 BGB behandelt wird, so dass sie nicht schlechter gestellt werden als ein normal säumiger Verbraucher. Das schützt sie vor Zinseszinsen und garantiert ihnen niedrige Stundungszinsen von zur Zeit 7,47% p.A.. Darüber hinaus sollten sich die Kreditgeber damit einverstanden erklären, für den notwendigen Zeitraum von 12 Monaten den Verzug zu dulden. Dies impliziert auch, dass nicht gezahlte Zinsen nur mit 4% verzinst werden und die danach eintreffenden Zahlungen zuerst auf das rückständige Kapital und dann erst auf die angelaufenen Verzugszinsen verrechnet werden können.

    4. Selbstverständlich sollte man dringend vor Vermittlern, Schadensregulierern, Umschuldungsagenten, Insolvenzberatern und ähnlichem mehr warnen. Sie kosten zusätzliches Geld, schaffen häufig nichts außer größeren Schäden und alles was sie leisten kann man auch direkt bei den Banken erhalten. Kredite können und dürfen sie nicht vergeben. Jede Art auch impliziter rechtlicher Beratung ist ihnen verboten. Die VZen sollten hier von ihren Anzeigemöglichkeiten Gebrauch machen. Auf keinen Fall sollte eine Abschlussvollmacht erteilt werden. In diesen Fällen müssen die Kreditgeber nach der BGH Rechtsprechung nicht einmal den Verbraucher über den Zinssatz informieren. Ausdrücklich gewarnt werden muss vor den Strukturvertrieben. Die Verurteilung des AWD wegen Falschberatung liegt gerade wenige Tage zurück. Das Personal ist hier häufig zu der verlangten Beratung nicht qualifiziert.

    5. Ist eine Vermittlung erfolgt, so ist darauf zu achten, dass ein Widerrufsrecht besteht. Ausserdem sollte beachtet werden, dass vermittelte Umschuldungen den Kredit nicht verteuern dürfen. Ansonsten verliert der Vermittler seinen Provisionsanspruch.

    6. Diese Möglichkeiten betreffen nur die Rechte der Kreditnehmer. Selbstverständlich kann von den Kreditgebern auch mehr erwartet werden. Hierzu gibt es Ideen z.B. einen befristeten freiwilligen Insolvenzzuschlag für die Flutopfer den übrigen Kreditkunden anzubieten. 0,1% p.A. Aufschlag auf die übrigen €259 Mrd. Konsumentenkredit würde das Ausfallrisiko der besonders Betroffenen tragen und erleichtern und die anderen Kreditnehmer nicht besonders belasten. Im Hypothekenkredit wäre eine solche Marge noch geringer.

Erzeugt: 05.09.02. Letzte Änderung: 13.09.02.
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