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Vermieter haftet nur für Schäden aufgrund voraussehbarer Gefahren

Das LG Berlin sowie das AG Schöneberg urteilten, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber nur für solche Schäden an dessen Sachen aufkommen muss, die aus für den Vermieter vorhersehbaren Gefahren der Mietwohnung resultieren. In beiden Fällen wiesen die Gerichte die Klage des Mieters ab, der Schadensersatz für seine Möbel verlangte, die nach einem starken Platzregen durch Wassereinbruch im Keller beschädigt worden waren. Nach Ansicht der Gerichte liege noch kein Fehler der Mietsache vor, wenn wegen eines außergewöhnlichen Umstandes eine Gefahrenquelle wirksam werde, die Mietsache aber ansonsten so beschaffen sei, dass sie unter gewöhnlichen Umständen der örtlichen Lage entsprechend gegen ein Eindringen von Wasser geschützt sei. Der Vermieter sei nur verpflichtet, Vorkehrung gegen solche Gefahren für das Eigentum seines Mieters zu treffen, die für ihn vorhersehbar seien.

(LG Berlin, Urteil vom 24.9.1999, Az. 63 S 125/99; AG Schöneberg, Urteil vom 13.10.1998, Az. 19 C 43/98)

   

Erzeugt: 10.09.02. Letzte Änderung: 12.09.02.
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