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Vermieter muss Reinigungskosten der Mietwohnung selbst tragen

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass der Mieter sich nicht an den Kosten für die Reinigung seiner durch Hochwasser verunreinigten Wohnung beteiligen muss, selbst wenn er dies zuvor dem Vermieter zugesagt hatte. Das Gericht wies damit die Klage eines Hauseigentümers ab, der die mit dem Mieter vereinbarte Kostenübernahme für Abpumparbeiten in der Mietwohnung einklage wollte. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Vereinbarung mit dem Mieter nichtig, denn der Vermieter sei verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Wohnung auch während der Mietzeit in einwandfreiem Zustand sei. Allein der Vermieter trage die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Mietsache.

Weil durch eingetretenes Wasser bakterielle Verunreinigungen in die Wohnung gelangt sein könnten, sei der Mieter auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

(AG Köln, Urteil vom 8.9.1994, Az. 214 C 240/94, WM 1997, 261)

   

Erzeugt: 10.09.02. Letzte Änderung: 12.09.02.
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