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Gekündigte DDR-Schadensversicherung - was nun?

Hilfe für die Betroffenen nur in Ausnahmefällen

In der Praxis kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass Versicherungsvertreter Verbraucher zu übereilten Kündigungen ihrer alten DDR-Versicherungsverträge rieten, obwohl der Kunde ausdrücklich Wert auf die darin enthaltene Elementarversicherung legte. Stattdessen wurden neue Versicherungen verbraucht, die nicht mehr einen Versicherungsschutz vor Hochwasserschäden umfassen.

Den Betroffenen, die auf Anraten eines mit ihnen in Verbindung getretenen Versicherungsberaters die alte Versicherung gekündigt haben, kann heute nur in bestimmten Ausnahmefällen geholfen werden. Der Verbraucher muss auf jeden Fall den Nachweis erbringen, dass er seinerzeit falsch und gegen seine ausdrücklichen Wünsche beraten worden ist. Dies kann beispielsweise auf diese Weise geschehen sein, dass der Versicherungsberater sein Produkt mit irreführenden oder falschen Angaben beworben hat und der Vertrag entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers, umfassend gesichert zu sein, bestimmte wesentliche Risiken nicht abdeckt (so schon OLG Hamm, VersR 1984, 853 f; OLG Nürnberg, NJW-RR 1994, 1515). Ein Beratungsverschulden kann auch dann vorliegen, wenn der Versicherungsberater nachweislich nicht ausreichend geschult war und wichtige Informationspunkte wie Sicherheit, Gefährdungsanalyse und Laufzeit der gewünschten Versicherung nicht mit dem Verbraucher im Vorfeld abgeklärt hat. Um einen solchen oder ähnlichen Nachweis zu erbringen, können bei oder im Vorfeld des seinerzeitigen Vertragsschlusses Anwesende von großem Nutzen sein, die ein Fehlverhalten des Versicherungsberaters bezeugen können.

Lässt sich nämlich nachweisen, dass der Versicherungsberater gegen seine Beratungspflichten verstoßen hat, kann der Geschädigte neben dem Versicherungsberater regelmäßig auch die dahinterstehende Versicherung in Anspruch nehmen. Neben einer Haftung des Versicherungsberaters nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo haftet der Versicherer nach dem gewohnheitsrechtlichen Satz , dass der Versicherer den vom Agenten fehlerhaft beratenen und unvollständig aufgeklärten Versicherungsnehmer so stellen muss, wie er im Fall richtiger Beratung gestanden hätte ( RG 147, 188 ff.; BGH 108, 206 ff. ) Es besteht daher unter Umständen Anspruch auf entsprechende Erstreckung des Versicherungsschutzes, der jedoch bei erheblichem Mitverschulden des Versicherungsnehmers entfällt (BGH 40, 24; VersR 86, 329; VersR 95, 157). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsvertreter beim Unternehmen angestellt oder als selbständiger Handelsvertreter für die Versicherung tätig ist.

Erzeugt: 11.09.02. Letzte Änderung: 13.09.02.
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