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Probleme mit weitergeführten DDR-Verträgen

In der Verbraucherzentrale Sachsen meldeten sich in den letzten Tagen Verbraucher, die erst jetzt festgestellt haben, dass ihre noch zu DDR-Zeiten abgeschlossenen und von der Allianz Versicherungs AG fortgeführten Versicherungsverträge, nicht mehr über den jetzt notwendigen Überschwemmungsschutz verfügen. Die bei den Verbraucherschützern ratsuchenden Verbraucher berichteten übereinstimmend, dass sie in der Vergangenheit von ihrem Versicherungsvertreter wegen Änderungen, wie z.B. der notwendigen Erhöhung der Versicherungssumme aufgesucht worden waren. Unbemerkt ist er hierbei wahrscheinlich zur Herausnahme des Elementarschutzes gekommen. Auf deutliche Verschlechterungen, wie der Herausnahme des Elementarschutzes, hätte aber unbedingt hingewiesen werden müssen. Weiterhin hätte den Versicherungsnehmern, die in einem hochwassergefährdeten Gebiet entlang eines Flusses leben, von einer Streichung des Elementarschutzes abgeraten werden oder ein Produkt mit einem adäquaten Elementarschutz abgeboten werden müssen. Anderenfalls verletzt der Versicherungsvertreter seine Beratungs- und Aufklärungspflichten schuldhaft. Neben einer Haftung des Versicherungsberaters nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo haftet der Versicherer nach dem gewohnheitsrechtlichen Satz, dass der Versicherer den vom Versicherungsvertreter fehlerhaft beratenen und unvollständig aufgeklärten Versicherungsnehmer so stellen muss, wie er im Fall richtiger Beratung gestanden hätte (RG 147, 188 ff.; BGH 108, 206 ff.).

   

Erzeugt: 07.10.02. Letzte Änderung: 07.10.02.
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