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Was ist im Schadensfall zu tun?

1. Anzeige des Versicherungsfalls

Alle Versicherungsbedingungen verlangen die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls

"Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern. Wenn die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige unterblieben ist, erleidet der Versicherungsnehmer dennoch keinen Nachteil, wenn dies nicht vorsätzlich geschah. Bei grob fahrlässigem Unterlassen der Anzeige muss der Versicherungsnehmer im Zweifel nachweisen, dass dies weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt hat (Kausalitätsgegenbeweis). Letzteres wird i.d.R. gegeben sein, wenn der Verdacht ausgeschlossen werden kann, dass das tatsächliche Schadenausmaß nicht so hoch gewesen war, wie es schließlich später vom Versicherungsnehmer behauptet worden war.

2. Beweissicherung

Bevor mit dem Aufräumen oder Schadensbeseitigung begonnen wird, sind die Schäden möglichst zu dokumentieren. Sofern Kameraaufnahmen möglich sind, sollten diese angefertigt werden. Ferner sollten Dritte gebeten werden, sich einen Eindruck von den Schäden zu verschaffen. Es sollte möglichst umgehend ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen gefertigt werden. Hierzu ist der Versicherungsnehmer ohnehin auf Grund der Versicherungsbedingungen verpflichtet. Im Zweifel kann das frühere Vorhandensein von Gegenständen durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. Auf keinen Fall darf versucht werden, verloren gegangene Kaufbelege zu fingieren, rückdatieren oder anderweitig manipulieren zu lassen.

Unter Umständen (z.B. bei Rissen in den Wänden) muss ein vereidigter und öffentlich bestellter Gutachter hinzugezogen werden.

3. Sicherungsmaßnahmen

Den Verbraucher trifft die Pflicht, wo möglich Schäden abzuwenden oder Vergrößerungen der Schäden zu verhindern. Bei pflichtwidrigem Verhalten muss er den Kausalitätsgegenbeweis (siehe III.1) antreten. Auch diesbezüglich ist es ratsam, vom Versicherer entsprechende Anweisungen einzuholen.

Der Versicherer muss die Aufwendungen ersetzen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte und die er bei der Befolgung dieser Verpflichtung verursacht hat.

   

Erzeugt: 02.09.02. Letzte Änderung: 16.09.02.
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