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Grundstückseigentümer muss "einmalige Überflutung" nicht erwähnen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht verpflichtet ist, beim Verkauf seines Hauses eine zurückliegende Keller-Überschwemmung aufgrund eines "einmaligen Ereignisses" zu erwähnen.

Damit wies das Gericht die Klage des Käufers ab, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollte. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs hatte sich der Käufer erkundigt, ob der Keller des Hauses schon einmal unter Wasser gestanden hat. Der Eigentümer hatte diese Frage verneint, obwohl einige Jahre zuvor bei dem sogenannten "Jahrhundertregen" Wasser in den Keller eingedrungen war und der Bodenbelag erneuert werden musste. Einige Monate nach Einzug des Käufers war erneut Wasser in den Keller eingedrungen, das auf einen Anstieg des Grundwasserspiegels zurückzuführen war.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem "Jahrhundertregen" und dem Wassereinbruch in den Keller seinerzeit um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, von dem auch viele andere Häuser betroffen gewesen seien. Diese Schäden seien beim Hausverkauf beseitigt gewesen. Von Problemen mit dem Grundwasserspiegel sei zum Zeitpunkt des Hausverkaufs nichts bekannt gewesen und der Verkäufer habe dazu auch keine Stellung nehmen können.

(OLG Düsseldorf, Az. 9 U 219/00)

   

Erzeugt: 10.09.02. Letzte Änderung: 12.09.02.
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