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Mietminderung wegen Hochwassergefahr

Das Landgericht Kassel hat entschieden, dass schon die latente Hochwassergefahr die Mieträume nur eingeschränkt nutzbar mache und deshalb eine ganzjährige Mietminderung gerechtfertigt sei. In einem Gebiet, in dem es regelmäßig zu Hochwasserschäden komme und Wasser in die Kellerräume eindringe, sei die Mietsache fehlerhaft und daher minderungsfähig. gegen solche "normalen" Hochwassergefahren müsse der Vermieter ausreichend Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Mietsache in einwandfreiem und uneingeschränkt benutzbarem Zustand zu halten.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn Hochwasser und Wassereinbruch Ausnahmeerscheinungen und auf außergewöhnliche Witterungslagen zurückzuführen seien.

(LG Kassel, Urteil vom 13.6.1996, Az. 1 S 128/96, NJW-RR 1996, 1355 ff.)

   

Erzeugt: 10.09.02. Letzte Änderung: 12.09.02.
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